Energietechnik Schönmetz GmbH & Co.KG

A. Allgemeines, Datenschutz
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden, auch für
Beratungen, Nebenleistungen und Auskünfte.
2. Vorliegende AGB gelten, soweit der Kunde Unternehmer ist, auch für alle künftigen Verträge, die wir auf Auftragnehmerseite
mit dem Kunden abschließen.
3. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
4. Vereinbarungen mit dem Kunden – auch Ergänzungen und Änderungen – erfolgen ausschließlich in Textform; das gilt ebenso
für eine Aufhebung des Textformerfordernisses.
5. Ergänzend gelten unsere Datenschutzhinweise, die Sie auf unserer Homepage unter https://www.energietechnik-
schoenmetz.de abrufen können.
6. Wir haben das Recht, zur Leistungserbringung oder zur Dokumentation erforderliche oder zweckmäßige Fotos von unseren
Leistungen und deren räumlicher Umgebung anzufertigen, zu archivieren und bei Bedarf zu verwenden.
7. Der Kunde gestattet uns, Ausschreibungs-, Angebots- und Vertragsunterlagen, Fotos und Kontaktdaten des Kunden an
Hersteller, Großhändler, Subunternehmer oder Partnerunternehmen weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder
Nacherfüllung erforderlich ist.

 B. Angebot, Angebotsunterlagen, Preise
1. An unser Angebot halten wir uns längstens einen Monat ab Angebotsdatum gebunden.
2. An von uns gefertigten und/oder übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Berechnungen oder
sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne unsere textliche
Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert noch an Dritte weitergegeben oder solchen zugänglich gemacht werden.
3. Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, verstehen sich alle dort
genannten Preise als Nettopreise zzgl. einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer (USt).
4. Für Leistungen, die wir auftragsgemäß zwischen 20:00 Uhr abends und 8:00 Uhr morgens oder an Sonn- und Feiertagen
ausführen, berechnen wir folgende Zuschläge auf unsere Stundensätze: Montag bis Samstag nach 18:00 Uhr: 100% Zuschlag;
Freitag zwischen 14:00 und 18:00 Uhr: 35 % Zuschlag; Samstag vor 18:00 Uhr: 50 % Zuschlag; gesetzliche Sonn- und
Feiertage: 100 % Zuschlag.
5. Strom-, Gas- und/oder Wasseranschlüsse, die für unsere Leistungen erforderlich sind, stellt uns der Kunden unentgeltlich
zur Verfügung. Die Kosten eines bei unseren Leistungen anfallenden Strom-, Gas- und/oder Wasserverbrauchs gehen zu
Lasten des Kunden.
6. Soweit der Kunde bei der Bemusterung von Wandbereichen Feinsteinzeug oder Bodenfliesen auswählt, fallen zusätzlich zu
vergütende Bohrarbeiten an. Die zusätzliche Vergütung hierfür beträgt – soweit nichts anders vereinbart ist – EUR 15,00 netto
zzgl. USt, d.h. EUR 17,85 brutto je Bohrung.

C. Ausführungsfristen/-termine
1. Ausführungsfristen/-termine sind nur dann verbindlich, wenn das ausnahmsweise in Textform vereinbart ist.
2. Der Beginn und die Weiterführung unserer Lieferungen und Leistungen sind von der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden abhängig.

 D. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Unsere Rechnungen sind binnen 8 Werktagen (6-Tagewoche, Mo-Sa) nach Zugang zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlungen kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an.
2. Bei Sonderwünschen gegenüber dem Bauträgerstandard die der vereinbarte Mehrpreis komplett vor der Montage zu
bezahlen.
3. Bei Badumbauarbeiten hat der Kunde im Zeitpunkt der Bestellung der Einbauteile eine Abschlagszahlung von 70% der
vereinbarten Vergütung zu bezahlen.
4. Bei Heizungs- und Sanitärarbeiten hat der Kunde 4 Wochen vor Montagebeginn eine Abschlagszahlung in Höhe der
Materialkosten zu bezahlen.
5. Skonti oder sonstige Abzüge sind nicht vereinbart.                                                                                                                                                                       6. Der Kunde kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die im
Gegenseitigkeitsverhältnis mit unserem Zahlungsanspruch stehen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§
273 BGB) durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit seine Forderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis wie die
unserem Zahlungsanspruch beruht. 

E. Abnahme, Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Eigentumsvorbehalt
1. Unsere fertiggestellten Lieferungen und Leistungen sind auf Anforderung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3
Werktagen (6-Tagewoche, Mo-Sa) abzunehmen.
2. Eine Inbetriebnahme unserer Lieferungen und Leistungen, auch z.B. als Bauheizung, setzt die vorherige Abnahme unserer
Leistungen voraus. Die Abnahme erfolgt in diesem Fall trotz etwaig noch ausgeführter Leistungen (z.B. Feinjustierung der
Anlage).
3. Werden unsere Lieferungen und Leistungen vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von uns nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Lieferungen
und Leistungen.
4. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr ab dem Verzugseintritt auf ihn über.
5. Soweit kein Eigentumsübergang nach §§ 946 ff BGB vorliegt, behalten wir uns das Eigentum an unseren Lieferungen und
Leistungen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 F. Mängel, Verjährung
1. Im Fall von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Herstellergarantien oder Herstellerangaben zur
Produktbeschaffenheit, z.B. in Produktunterlagen oder Werbematerial des Herstellers, werden nur dann Bestandteil des
Vertrags zwischen uns und dem Kunden, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt regelmäßig fünf Jahre ab der Abnahme. Abweichend hiervon
gilt:
a. Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur zwei Jahre. Es bleibt jedoch bei der
regelmäßigen fünfjährigen Verjährungsfrist, sofern uns der Kunde mit der Wartung der betreffenden Anlagen/Teile beauftragt.
b. Bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren Mängelansprüche bereits ein Jahr nach der Abnahme.
3. Werden wir vom Kunden zur Nacherfüllung bestimmt obwohl für den Kunden erkennbar kein Mangel an unserem Werk
vorliegt so hat der Kunde unsere hierdurch entstandenen Aufwendungen auf Nachweis zu ersetzen.

 G. Versuchte Instandsetzung, nutzlose Anfahrten
1. Werden wir mit Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsarbeiten an einem bestehenden Objekt beauftragt,
beschränken sich unsere Leistungspflicht und der von uns übernommene Leistungserfolg darauf, die einem ordnungsgemäß
arbeitenden Handwerker unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst möglichen
Maßnahmen zu ergreifen. Kann das Objekt nicht repariert, ausgebessert oder instandgesetzt werden, da der Fehler/das
Problem trotz Erfüllung unserer Pflichten nach vorstehendem Satz 1 nicht zu finden oder nicht zu beheben ist oder nicht
wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, so ist der Kunde verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen auf
Nachweis zu erstatten.
2. Gewährt uns der Kunde im Rahmen unserer Vertragserfüllung oder Nacherfüllung zu einem vereinbarten oder vom Kunden
bestimmten Zeitpunkt schuldhaft nicht den Zugang zum Objekt, so hat der Kunde unsere hierdurch entstandenen
Aufwendungen auf Nachweis zu ersetzen.

 H. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, Augsburg; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch
an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame
Bestimmung, welche die Parteien im Fall der Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten, um ein möglichst gleiches
wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen.

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