Energietechnik Schönmetz GmbH

I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns, der Energietechnik Schönmetz GmbH, und unseren Kunden. Kundenbedingungen, die unseren AGB`s entgegenstehen, oder von diesen abweichen, erkennen wir nur an, soweit wir diesen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt haben.
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Kunden sind vorrangig individuelle Vereinbarungen, sowie nachrangig die nachstehenden „ Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ( AGB`s).
Alle Vertragsabreden haben schriftlich, in elektronischer Form ( § 126a BGB ), oder in Textform ( § 126b BGB ) zu erfolgen.

II. Angebot – Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, geändert oder an dritte Personen weitergegeben bzw. zugänglich gemacht werden.

III. Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt handelt es sich um Nettopreise.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Für erforderliche bzw. notwendige Arbeitsstunden in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
4. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschlüsse dem Unternehmer ( Energietechnik Schönmetz-GmbH ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5. Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung.
6. Für Stornierungen von erteilten Aufträgen entstehen folgende Kosten :
bis 10 Arbeitstage ( ohne Samstage ) nach Auftragserteilung werden 5 %
ab 15 Arbeitstage nach Auftragserteilung werden 10 %
ab 20 Arbeitstage nach Auftragserteilung werden 30 %
der Auftragssumme als Stornogebühr fällig.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der 8 – Tages – Frist befindet sich der Kunde im Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt wurden.

V. Abnahme, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Die vereinbarte Werksleistung ist zeitnah nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme ( z. B. Baustellen-Heizung ). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 640 BGB.
2. Wird die Anlage vor oder nach der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere,
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und Lieferungen.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

VI. Sachmängelhaftung
1. Grundlage für die Mängelhaftung ist die in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungsbeschreibung.
2. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht ( z. B. 10 – jährige Haltbarkeitsgarantie ), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werksvertrages.

VII. Verjährung
1. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werksvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk
a. Im Falle der Neuerstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz ( Auf-, Anbauarbeiten )
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden
nach Art und Umgebung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

2. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 309 Nr. 8b ff BGB nach 1 Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß ( z. B. Dichtungen ) entstanden sind.
4. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt, so hat der Kunde die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt ( Reparaturauftrag ) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
so ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 946 ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

XI. Kundendaten, Bilder 

Bei Einsätzen Vorort werden, falls notwendig, von der Heizungsanlage, sanitären Installationen oder Gegenständen Fotos gemacht.  Diese werden lediglich zur technisch einwandfreien Bearbeitung des Auftrags verwendet. 

Falls erforderlich werden Angebote, Fotos und auch Kontaktdaten der Kunden an Hersteller, Großhandel, Subunternehmer oder Partnerunternehmen weitergeben.  Dies jedoch nur zum reinen Zweck der Leistungserbringung.

 

XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

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